HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 123
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 423/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 123
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 123
Bearbeiter: Christian Becker