HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 120
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 410/18, Beschluss v. 29.11.2018, HRRS 2019 Nr. 120
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Revision des Angeklagten T. ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt Kn. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248; LRStPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten K. und T. betreffend die durch die a. AG nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder - wie alle anderen Anlagegelder auch - in voller Höhe an die a. AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 120
Externe Fundstellen: StV 2019, 798
Bearbeiter: Christian Becker