hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 985

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 985


BGH 5 StR 384/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Berlin)

Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzuges durch das Revisionsgericht.

§ 67 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet, soweit die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 6.308 Euro angeordnet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt. Zudem hat er bestimmt, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes des durch die Tat 1 Erlangten gesamtschuldnerisch haftet, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erbeuteten Handys gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18). Zur erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass er diese jedenfalls als unbegründet ansieht.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch beim nichtrevidierenden Mitangeklagten S. die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB neu festzusetzen, ist der Senat nicht gefolgt. Insofern findet eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO nicht statt, da sich die bezeichnete Dauer nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet. Zudem ist es stets möglich, dass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Gründen nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer geändert oder aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 985

Bearbeiter: Christian Becker