HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 983
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 368/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 983
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Ablehnung des Beweisantrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist jedenfalls gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt, was die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss in der Sache auch ausgeführt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 983
Bearbeiter: Christian Becker