HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 449
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 36/18, Beschluss v. 06.03.2018, HRRS 2018 Nr. 449
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungspflicht zum nachträglichen Vortrag von Tatsachen einer bereits erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 130/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44 Rn. 7b, jeweils mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 449
Bearbeiter: Christian Becker