HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 800
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 340/18, Beschluss v. 19.07.2018, HRRS 2018 Nr. 800
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haften. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 800
Bearbeiter: Christian Becker