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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 800

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 340/18, Beschluss v. 19.07.2018, HRRS 2018 Nr. 800


BGH 5 StR 340/18 - Beschluss vom 19. Juli 2018 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haften. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 800

Bearbeiter: Christian Becker