HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 797
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 797
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 797
Bearbeiter: Christian Becker