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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 797


BGH 5 StR 319/18 - Beschluss vom 31. Juli 2018 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker