HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 796
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/18, Beschluss v. 01.08.2018, HRRS 2018 Nr. 796
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.1.11 der Urteilsgründe der tateinheitliche Schuldspruch des Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 796
Bearbeiter: Christian Becker