HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1077
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 295/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 1077
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich die mit der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Jugendkammer habe bei der Rechtsfolgenbestimmung falsche Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen zu seinem Nachteil gewertet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung schädlicher Neigungen „mit maßgeblichem Gewicht“ fortbestehende erhebliche Anlagemängel des Angeklagten darin gesehen, dass „er Gericht und Nebenkläger über seine finanzielle Leistungsfähigkeit infolge bestehender Erwerbstätigkeit zu täuschen suchte, um die Voraussetzungen für ein mildes Urteil zu schaffen“ (UA S. 13). Dies könne nicht mehr als zulässiges Prozessverhalten bewertet werden. Auch hat es bei der Bemessung der Jugendstrafe „insbesondere sein Verhalten im Prozess“ berücksichtigt. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte einen Schadensersatzanspruch des Nebenklägers in Höhe von 5.000 Euro anerkannt und sich zu einer Ratenzahlung von 100 Euro monatlich verpflichtet. Zuvor hatte er wahrheitswidrig angegeben, mit monatlichen Netto-Einkünften von 1.000 Euro erwerbstätig zu sein.
2. Bedenklich wäre es, wenn die Jugendkammer in den falschen Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen ein unzulässiges Prozessverhalten (lediglich) gegenüber dem Gericht erblickt hätte. Denn einen Angeklagten trifft keine strafprozessuale Wahrheitspflicht. Ihm können daher regelmäßig falsche Angaben nicht angelastet werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt. Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617).
Hier kann bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass Adressat der Lüge des Angeklagten auch sein Opfer war, dessen Schadensersatzanspruch in der Hauptverhandlung eine Regelung fand und bei dem sich der Angeklagte, wenngleich vergeblich, zu entschuldigen suchte. Sein wahrheitswidriges Vorbringen war danach auch darauf gerichtet, den Nebenkläger zu täuschen. Ein solches betrugsnahes Verhalten unterfällt nicht dem Schutzbereich des nemo tenetur-Grundsatzes und ist auch nicht vom Recht des Angeklagten auf Verteidigung gedeckt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1077
Externe Fundstellen: StV 2019, 442
Bearbeiter: Christian Becker