HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 972
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 972
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fassung des Urteilstenors, in den das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) nicht aufgenommen wird, verweist der Senat auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25, und bemerkt im Übrigen ergänzend:
Der Hinweis auf eine besondere ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten kann unangebracht sein, wenn diese - wie hier - mit der Sache nichts zu tun hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 972
Bearbeiter: Christian Becker