HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 792
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/18, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 792
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, diejenige der Angeklagten P. mit der Maßgabe, dass aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von lediglich 900,- Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Pr. angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 792
Bearbeiter: Christian Becker