HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1191
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/18, Beschluss v. 25.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1191
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Zeugen R. beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig, da weder die Vernehmung des Zeugen vom 11. Februar 2016 noch dessen Schreiben an die Polizei vom 17. April 2016 vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtbescheidung des Antrags auf erneute Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Vernehmung des Zeugen R. vom 21. September 2016 bereits unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die begehrte Beweiserhebung nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf der unterlassenen Bescheidung des Antrags beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1191
Bearbeiter: Christian Becker