HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 666
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 252/18, Beschluss v. 19.06.2018, HRRS 2018 Nr. 666
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die gegen den Angeklagten vollzogene zweimonatige Untersuchungshaft zutreffend nicht strafmildernd gewürdigt. Denn dem Urteil lassen sich den Angeklagten besonders beschwerende Umstände des Haftvollzugs nicht entnehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN). Im Gegenteil war der Angeklagte lediglich elf Tage vor der Tat aus der wegen einschlägiger anderer Taten vollstreckten Untersuchungshaft entlassen worden. Diesen Umstand hat das Landgericht mit Recht in besonderem Maße strafschärfend gewichtet.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 666
Bearbeiter: Christian Becker