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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 969


BGH 5 StR 246/18 - Beschluss vom 15. August 2018 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten in den Fällen II.2, 3, 8 und 13 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Datenhehlerei und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt sind (vgl. UA S. 69 und Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker