HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 969
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten in den Fällen II.2, 3, 8 und 13 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Datenhehlerei und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt sind (vgl. UA S. 69 und Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker