HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 665
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 231/18, Beschluss v. 06.06.2018, HRRS 2018 Nr. 665
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2018
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 800 EUR angeordnet ist,
im Strafausspruch für die Tat II.1 der Urteilsgründe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2), (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Taten II.1 und 3) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Tat II.4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die aus der Beschlussformel ersichtliche Einziehungsentscheidung getroffen. Die im Übrigen unbegründete (§ 349 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten führt zu den tenorierten Änderungen. Denn das Landgericht hat das zwischen den Taten II.1 und 2 bestehende Konkurrenzverhältnis unzutreffend bewertet.
1. Nach den insofern getroffenen Feststellungen veräußerte der Angeklagte Marihuana an S. (Tat II.1). Nachdem dieser das Betäubungsmittel zwei Tage später weiterverkauft hatte, übergab er dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis und erhielt bei diesem Treffen weiteres Marihuana in nicht geringer Menge (Tat. II.2).
2. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Taten II.1 und 2 nicht als zwei tatmehrheitliche Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da die Bezahlung der ersten Lieferung mit der Übergabe weiteren Marihuanas zusammenfiel, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr um eine tatbestandliche Bewertungseinheit (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, NStZ-RR 2015, 16), d. h. um ein Handeltreiben mit Betäubungsmittel in (erst recht) nicht geringer Menge.
3. Der gesonderte Schuldspruch für die Tat II.1 muss daher ebenso entfallen wie die hierfür verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Hingegen bleibt die für die Tat II.2 festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ebenso wie die Einziehungsanordnung bestehen.
Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann angesichts des unveränderten Unrechtsgehalts ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht sie bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten II.1 und 2 niedriger bestimmt hätte. Denn es hat bei ihrer Festsetzung ausdrücklich das Gesamtgewicht der Taten und den bestehenden zeitlichsituativ engen Zusammenhang in den Blick genommen.
4. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 665
Bearbeiter: Christian Becker