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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 968

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 219/18, Beschluss v. 16.08.2018, HRRS 2018 Nr. 968


BGH 5 StR 219/18 - Beschluss vom 16. August 2018 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten B. betreffend die Fälle 4 und 6 der Urteilsgründe in Hinblick auf die Tatvorwürfe im Übrigen eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird klargestellt, dass dieser Angeklagte wegen Betruges in 22 Fällen verurteilt ist.

Die Revisionen der Angeklagten L. und N. sowie die weitergehende Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Dezember 2017 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B. die insoweit verbleibenden.

Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der in den Fällen 4 und 6 verhängten Einzelstrafen Auswirkungen auf die gegen den Angeklagte B. verhängte Gesamtstrafe hat; diese kann deshalb bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 968

Bearbeiter: Christian Becker