HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 786
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 213/18, Beschluss v. 19.07.2018, HRRS 2018 Nr. 786
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb es dem Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe die aufgrund der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit naheliegende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 34). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil hierauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der nur knapp über der Einsatzstrafe von fünf Jahren (im Fall II.2) liegenden Gesamtfreiheitstrafe (§ 337 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 786
Bearbeiter: Christian Becker