HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 785
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/18, Beschluss v. 19.07.2018, HRRS 2018 Nr. 785
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Dezember 2017 und die Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Dabei hat er zwar den auf den 7. Juni 2018 datierenden und erst am 11. Juni per Fax eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin der Verurteilten nicht berücksichtigen können. Der Senat war aber nicht gehalten, nach der am 22. Mai 2018 erfolgten Versendung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2018 noch länger als bis zum 5. Juni 2018 abzuwarten, ob die Verurteilte die hierdurch gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme nutzt. Die dafür von der Verteidigerin geltend gemachte Zweiwochenfrist sieht das Gesetz nicht vor. Um den Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu genügen, hätte die Verurteilte ohnehin zu dem - erst in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten - Beratungsgespräch mit ihrem früheren Verteidiger vom 20. Dezember 2017, in dessen Folge von der Einlegung der Revision abgesehen worden war, bereits in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vortragen müssen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Juni 2018 und in der Anhörungsrüge nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 6. April 2018 zu begründen. Der schon in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthaltene bloße Hinweis auf eine beizuziehende familiengerichtliche Akte zu einem Sorgerechtsstreit, in dem die Verurteilte am Tag der Urteilsverkündung in dieser Strafsache angehört wurde, reicht für eine Glaubhaftmachung der Behauptung der Verurteilten nicht aus, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 785
Bearbeiter: Christian Becker