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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 308

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 9/17, Beschluss v. 07.02.2017, HRRS 2017 Nr. 308


BGH 5 StR 9/17 - Beschluss vom 7. Februar 2017 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) Mordes nicht anwendbar ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 308

Bearbeiter: Christian Becker