HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 308
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 9/17, Beschluss v. 07.02.2017, HRRS 2017 Nr. 308
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) Mordes nicht anwendbar ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 308
Bearbeiter: Christian Becker