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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 574

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 8/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 574


BGH 5 StR 8/17 - Beschluss vom 25. April 2017 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A. und M. J. nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 574

Bearbeiter: Christian Becker