HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 609/17, Beschluss v. 11.04.2018, HRRS 2018 Nr. 496
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Selbstbelastungsfreiheit überhaupt berührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkungshandlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismittels auch auf strafprozessual unangreifbare Weise möglich war.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker