HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 455
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 564/17, Beschluss v. 07.03.2018, HRRS 2018 Nr. 455
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, die Strafkammer habe einen „Hilfsbeweisantrag“ auf „Tatrekonstruktion“ im Rahmen einer Augenscheinseinnahme nicht beschieden, ist bereits unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, für welchen Fall dieser Antrag gestellt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 455
Bearbeiter: Christian Becker