HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 172
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 548/17, Beschluss v. 28.11.2017, HRRS 2018 Nr. 172
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über das Unterbleiben der Einziehung von 46.209,50 € als Wertersatz (§ 459g Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO) entfällt, weil das Landgericht hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 172
Bearbeiter: Christian Becker