HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 171
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 542/17, Beschluss v. 27.11.2017, HRRS 2018 Nr. 171
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, an dem Urteil hätten rechtsfehlerhaft die zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter mitgewirkt, ist jedenfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 171
Bearbeiter: Christian Becker