HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 169
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 169
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; die in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. November 2017 lag dem Senat vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 169
Bearbeiter: Christian Becker