HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 166
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 508/17, Beschluss v. 29.11.2017, HRRS 2018 Nr. 166
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Härtefallregelung entsprechend § 73c StGB aF enthält das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 48).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. November 2017 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 166
Bearbeiter: Christian Becker