HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 300
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 5/17, Beschluss v. 09.02.2017, HRRS 2017 Nr. 300
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat klarstellend:
Die Strafkammer ist jeweils von dem nach §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 KrWaffKontrG ausgegangen. Ein mögliches Absehen von der Regelwirkung des Absatzes 2 unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes wäre für den Angeklagten ungünstiger gewesen, weil § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG dieselbe Mindeststrafe wie Absatz 2 vorsieht und sich das Landgericht an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 300
Bearbeiter: Christian Becker