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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 164

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 497/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 164


BGH 5 StR 497/17 - Beschluss vom 14. November 2017 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2017 bemerkt der Senat:

Im Rahmen der Verfahrensbeanstandung zu § 261 StPO sowie der Aufklärungsrüge betreffend die Nichteinführung verschiedener Gutachten stützt sich der Beschwerdeführer jeweils auf Umstände, die sich nicht aus der Urteilsurkunde ergeben. Mangels Vorlegung der insoweit relevanten Urkunden sind die Rügen schon nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Anders als die Revision meint, lag die in der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten jedenfalls nicht eindeutig benannte Möglichkeit, das im Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen So. mehrfach angeführte „Anschauen von Autos“ habe lediglich den Treffpunkt auf dem Parkplatz eines bestimmten Audi-Zentrums festlegen sollen, nicht derart nahe, dass dieser Umstand einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätte. Auch einen Denkfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.

In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm angegebenen Gründen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf den wenig überzeugenden beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts zum Anreiseweg des Zeugen So. ausgeschlossen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 164

Bearbeiter: Christian Becker