HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 163
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/17, Beschluss v. 15.11.2017, HRRS 2018 Nr. 163
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine etwaige Verfahrensverzögerung in den Jahren 2011 bis 2014 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Unterlassen einer hierfür gebotenen Kompensation durch die Entscheidung des Senats vom September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 2016 - 1 StR 121/16). Für eine seitdem eingetretene Verzögerung ist die gewährte Kompensation ausreichend.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 163
Bearbeiter: Christian Becker