HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 162
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 481/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 162
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Schwurgerichtskammer hat die Möglichkeit eines Schuhwechsels mit anschließender Rückkehr des Angeklagten zum Tatort ausdrücklich nicht zugrunde gelegt (UA S. 53).
Das Landgericht hat im Rahmen des § 64 StGB geprüft, ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (UA S. 67). Trotz der in den Urteilsgründen wiedergegebenen missverständlichen Ausführungen des Sachverständigen, wonach die „Therapieaussichten … nicht von vornherein erfolglos“ seien (UA S. 68), besorgt der Senat im Blick darauf nicht, dass das Landgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet haben könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 162
Bearbeiter: Christian Becker