HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1132
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/17, Beschluss v. 19.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1132
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO:
Auf einer etwa rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisantrages beruht das Urteil jedenfalls nicht. Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts (UA S. 41 f., 75, 112) ist hier sicher auszuschließen, dass die nicht erhobenen Beweismittel die richterliche Überzeugung beeinflussen konnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab Trüg/Habetha in MüKOStPO, § 245 Rn. 55 mwN).
2. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO (Beweisverwertungsverbot): Auf der Verwertung der in Tschechien erhobenen Mautdaten beruht das Urteil jedenfalls nicht, da die Kurierfahrt von Tschechien nach Deutschland durch andere Beweismittel belegt ist und die Daten nur ergänzend herangezogen wurden (vgl. UA S. 87 ff., 91).HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1132
Bearbeiter: Christian Becker