HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 133/17, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 586
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2016
in der Einziehungsentscheidung dahingehend neu gefasst, dass über das sichergestellte Kraftfahrzeug hinaus folgende Gegenstände eingezogen werden:
29,48 g Kokain, 8.046,72 g Amphetamin, 6.560,27 g Marihuana, 6.150,20 g Coffein, 2 Feinwaagen der Marke Steinbach, 2 Feinwaagen der Marke Beuren, 1 Feinwaage der Marke Ciatronic, 1 Vakuumiergerät der Marke Caso VC 100, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 586“ mit 465 Kunststoffschalen Inhalt, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 595“ mit 470 Kunststoffdeckeln Inhalt, 2 Cuttermesser, 1 Löffel, 5 Tüten (50 cm lang), 6 Tüten (60 cm lang), 16 weitere Tüten sowie 3 Packungen Gefrierbeutel der Marke Toppits.
im Ausspruch über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
1. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung „die sichergestellten Betäubungsmittel und die zur Veräußerung der Betäubungsmittel benötigten Gegenstände (Waagen und Verpackungsmaterialien) werden eingezogen“ ist insoweit fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16). Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings insoweit keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Angaben (UA S. 22), so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung nachholen kann.
2. Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat die auch im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten belangvolle Härtevorschrift des § 73c StGB überhaupt nicht in den Blick genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker