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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 45/16, Beschluss v. 19.07.2016, HRRS 2016 Nr. 921


BGH 5 AR (Vs) 45/16 - Beschluss vom 19. Juli 2016

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen nicht anfechtbaren Beschluss als unzulässig.

§ 29 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 auszulegende „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker