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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 323

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 607/16, Beschluss v. 24.01.2017, HRRS 2017 Nr. 323


BGH 5 StR 607/16 - Beschluss vom 24. Januar 2017 (LG Chemnitz)

Keine analoge Anwendung der Vorschriften über Transparenz- und Mitteilungspflichten bei in öffentlicher Hauptverhandlung geführten Gesprächen.

§ 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 323

Externe Fundstellen: NStZ 2017, 299

Bearbeiter: Christian Becker