HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 319
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 596/16, Beschluss v. 24.01.2017, HRRS 2017 Nr. 319
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat:
Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO) und die Strafkammer die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 319
Bearbeiter: Christian Becker