HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 219
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 584/16, Beschluss v. 24.01.2017, HRRS 2017 Nr. 219
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. August 2016, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl und zum zweifach versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl in vier Fällen schuldig ist,
im Ausspruch zu den für die Taten II 6 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Strafen und zur Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten 1 Wohnungseinbruchdiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2016 zutreffend ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die am 7. Januar 2016 geleistete einheitliche Gehilfenhandlung als drei Fälle der Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gewertet hat. Diese Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach unterstützte der Angeklagte die durch den Mitangeklagten Z. und den gesondert Verfolgten M. im Zeitraum zwischen 16:45 Uhr und 19:00 Uhr verübten Wohnungseinbruchdiebstähle durch dieselbe Handlung. Der Angeklagte fuhr jene zum Tatgebiet und holte sie von dort nach Begehung der Wohnungseinbrüche wieder ab (vgl. UA S. 8 f., 14 f.). Fördert der Gehilfe indes - wie hier - durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbstständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben … Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafen, die das Landgericht für die Fälle II 6 bis 8 des Urteils verhängt hat, und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und sieben Monaten kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es für die Tat vom 7. Januar 2016 eine statt drei Einzelstrafen verhängt hätte. Die neu zu bestimmende Einzelstrafe darf die Summe der hierfür verhängten Einzelstrafen nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.“
Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass ergänzende Feststellungen möglich sind, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises anders als geschehen verteidigt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 219
Bearbeiter: Christian Becker