HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 315
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 564/16, Beschluss v. 24.01.2017, HRRS 2017 Nr. 315
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2016) haben alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe Eingang gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18). Dass die Strafkammer insoweit lediglich die bereits im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl erörterten Strafzumessungstatsachen in Bezug genommen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 315
Bearbeiter: Christian Becker