HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 191
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 563/16, Beschluss v. 10.01.2017, HRRS 2017 Nr. 191
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die bis 2015 gegebene Straflosigkeit des Angeklagten bei ihrer Gefahrenprognose nicht außer Acht gelassen (UA S. 27).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 191
Bearbeiter: Christian Becker