HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 312
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 544/16, Beschluss v. 11.01.2017, HRRS 2017 Nr. 312
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen und mit Sich-Verschaffen einer kinderpornographischen Schrift schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch seine Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO ist bereits unzulässig, weil die Revision den Antrag der Nebenklägervertreterin vom 3. Juni 2016 (Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung des Nebenklägers) nicht mitteilt. In der ausführlichen Antragsbegründung macht die Nebenklägervertreterin insbesondere das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Wahrheitsfindung (§ 247 Satz 1 StPO) geltend.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 312
Bearbeiter: Christian Becker