HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 190
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 532/16, Beschluss v. 10.01.2017, HRRS 2017 Nr. 190
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße in Höhe von 650.000 EUR verurteilt, die in Höhe von 97.500 EUR als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die von dem Nichtrevidenten K. vertretene Nebenbeteiligte hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 EUR angeordnet.
Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen - im Falle des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt - decken keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Das Landgericht hat auf die im März 2007 begangenen Taten des Angeklagten § 39 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der zum Urteilszeitpunkt bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung angewandt. Den Nichtrevidenten K., an dessen ebenfalls im März 2007 verübte Tat die Verfallsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte anknüpft, hat es wegen (vorsätzlicher) Marktmanipulation in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und vorsätzlichem Insiderhandel gemäß § 331 Nr. 2 HGB, § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF verurteilt. Dass das Landgericht dabei entgegen § 2 Abs. 2 und 5 StGB, § 4 Abs. 1 OWiG auf die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltende Gesetzesfassung abgestellt hat, ist unschädlich. Denn gegenüber den zur Tatzeit geltenden Fassungen der Vorschriften ergeben sich - bei jeweiliger Wahrung der Unrechtskontinuität - keine sachlich relevanten Unterschiede (vgl. UA S. 134).
2. Die mit Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes - 1. FiMaNoG vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514) am 2. Juli 2016 (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) gegenüber der Rechtslage bei Urteilsverkündung eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes haben - ebenso wie die späteren - nicht zu einer gegenüber dem Tatzeitrecht für den Angeklagten R. und den Nichtrevidenten K. günstigeren Gesetzeslage mit der Folge geführt, dass diese gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO auf die Taten anzuwenden wäre.
§ 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG verweist nunmehr auf Art. 14 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (im Folgenden: Marktmissbrauchsverordnung ? MAR); in § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG, auf den § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG verweist, wird auf Art. 15 MAR Bezug genommen. Gemäß § 39 Abs. 3d Nr. 2, Art. 15, 12 Abs. 1 Buchst. c MAR ist die Tat des Angeklagten R. auch nach geltendem Recht eine Ordnungswidrigkeit („informationsgestützte Manipulation“; vgl. Schmolke AG 2016, 434, 441 ff.), wobei der Bußgeldrahmen gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht verschärft worden ist (vgl. § 39 Abs. 4a WpHG). Bei der der Verfallsentscheidung zugrundeliegenden Tat des Nichtrevidenten K. handelt es sich weiterhin um eine Straftat nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, Art. 14 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR.
3. Im Zusammenhang mit den durch Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes eingetretenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ist es - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689; Lorenz/Zierden, HRRS 2016, 443) - auch nicht zu einer Ahndungslücke gekommen, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG zur Folge gehabt hätte, dass das jeweilige Handeln des Nichtrevidenten K. und des Angeklagten nicht mehr ahndbar wäre. Letzteres hätte im Falle des Angeklagten dazu geführt, dass die Rechtsgrundlage für seine Verurteilung entfallen und deshalb die Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16 mwN).
a) Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz hat mit seinem Inkrafttreten am 2. Juli 2016 die zur Tatzeit einschlägigen Regelungen des § 20a WpHG aF (Verbot der Marktmanipulation) und des § 14 WpHG aF (Verbot des Insiderhandels) aufgehoben und die darauf bezogenen Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG wie bereits dargestellt geändert. Die Marktmissbrauchsverordnung, auf die nunmehr in § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG verwiesen wird, wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 173/1). Sie ist gemäß Art. 39 Abs. 1 MAR am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung „in Kraft getreten“ und damit Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union geworden. Die meisten ihrer Vorschriften, unter anderem Art. 14 MAR (Insiderhandel) und Art. 15 MAR (Marktmanipulation) sowie die zugehörigen Begriffsbestimmungen der Art. 7, 8 und 12 MAR, sind gemäß Art. 39 Abs. 2 MAR jedoch erst ab dem 3. Juli 2016 in den Staaten der Europäischen Union als unmittelbar geltendes Recht anwendbar. Ein solches Hinausschieben des Geltungszeitpunkts ermöglicht es den Mitgliedstaaten und den Organen der Union, auf der Grundlage des Rechtsakts die ihnen vorab obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, die sich als unerlässlich für dessen spätere vollständige unmittelbare Anwendung erweisen (vgl. EuGH [4. Kammer], Urteil vom 17. November 2011 ? C-412/10, NJW 2012, 441, 442 Rn. 24).
b) Die Abweichung des Inkrafttretens der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (2. Juli 2016) vom Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der Marktmissbrauchsverordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3. Juli 2016) hat nicht zur Folge, dass die Verweisungen des Gesetzes auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am 2. Juli 2016 „ins Leere“ gegangen und Marktmanipulationen an diesem Tag nicht mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht gewesen wären (vgl. Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801; Bergmann/Vogt, wistra 2016, 347). Die Bezugnahmen in § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung führten vielmehr dazu, dass diese Vorschriften der Verordnung bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber im Inland für (mit)anwendbar erklärt wurden (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, S. 1801, 1805 ff.; aA Rothenfußer/Jäger, aaO, S. 2689, 2690 ff.).
aa) Die Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 38, 39 WpHG waren und sind als Blankettnormen ausgestaltet. Sie knüpfen Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte Verhaltenspflichten, auf die in den jeweiligen Tatbeständen Bezug genommen wird. Eine solche Verweisung bedeutet rechtlich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen.
(1) Die Auslegung der verweisenden Normen des Wertpapierhandelsgesetzes ergibt hier, dass ihre Gültigkeit nicht von derjenigen der Rechtsnormen abhängig ist, auf die verwiesen wird. Es ist der Wille des deutschen Normgebers ersichtlich, unionsrechtliche Vorschriften ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht in eine Blankettnorm aufzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521, 522). Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Ahndung von Marktmanipulation und Insiderhandel erreichen wollte. Hierzu war er auch bereits vor dem 3. Juli 2016 durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. 96/16 vom 12. April 2003 - MAD I) verpflichtet. Unerheblich für die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers ist es dabei, ob die Abweichung des Inkrafttretens der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (2. Juli 2016) vom Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der Marktmissbrauchsverordnung (3. Juli 2016) auf einem gesetzgeberischen Versehen (vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Anwendungszeitpunkt der Marktmissbrauchsverordnung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz BT-Drucks. 18/7482 S. 1 und 80) oder auf einer bewussten Entscheidung beruhte (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Presseerklärung vom 8. Juli 2016, vgl. hierzu Klöhn/Büttner, aaO, S. 1804 ff.).
(2) Der Wortlaut der Regelungen in § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3d WpHG „wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 [...] verstößt, indem er...“ steht diesem Verständnis nicht entgegen (aM Rothenfußer/Jäger, aaO, 2691 f.). Es handelt sich um die übliche Regelungstechnik, mit der der Gesetzgeber die genaue Bezeichnung der Verordnung gleichsam „vor die Klammer zieht“, so dass in den darauf folgenden Verbotsregelungen keine Vollzitate der Verordnung mehr erforderlich sind. Ein „Verstoß“ gegen die Marktmissbrauchsverordnung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung bereits vor dem dort bestimmten Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber in Deutschland für (mit)anwendbar erklärt wurden.
bb) Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Verweise der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung bereits am 2. Juli 2016.
(1) Der Gesetzgeber darf bei der Umschreibung des Tatbestandes auch auf Vorschriften anderer Normgeber, unter anderem auch auf das Unionsrecht verweisen (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 47, 285, 312). An Verweisungen auf Unionsrecht sind keine strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen als an solche auf innerstaatliches Recht (vgl. BVerfGE 29, 198, 210). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, auf nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu verweisen (vgl. oben sowie BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521, 522; BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13).
(2) Blankettnormen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht müssen allerdings den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen; die möglichen Fälle der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit müssen sich schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 14, 174, 185 f.). Dafür müssen die Blankettnormen hinreichend klar erkennen lassen, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245, 252 f., BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650). Auch die ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Vorschrift muss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG - gegebenenfalls i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - genügen (vgl. BVerfGE 23, 265, 270). Diese Anforderungen lassen sich sinngemäß auf den Fall übertragen, dass Blankettstrafgesetze auf das Unionsrecht verweisen (vgl. BVerfG [Kammer], BVerfGK 17, 273, 293).
(a) Erforderlich ist somit zunächst, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG [Kammer], NVwZRR 1992, 521 mwN). Diese Voraussetzung war bei der Marktmissbrauchsverordnung, die im Jahr 2014 im Amtsblatt der EU verkündet worden ist, ohne Weiteres erfüllt.
(b) Bei den Bezugnahmen der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung handelt es sich um statische Verweisungen in dem Sinne, dass die bei Verabschiedung der Neufassung der §§ 38, 39 WpHG bereits in Kraft getretene Fassung der in Bezug genommenen Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung in Geltung gesetzt wurde (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, 1807; Rothenfußer/Jäger, aaO, 2691; Veil, ZGR 2016, 305, 312; aA - dynamischer Verweis - Poelzig, NZG 2016, 528, 537). Dies ist daraus zu ersehen, dass § 38 Abs. 3 WpHG in einem Vollzitat auf die Marktmissbrauchsverordnung Bezug nimmt, ohne dass - wie etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WpHG - auf die jeweilige Fassung der Verordnung verwiesen wird (vgl. Rothenfußer/Jäger, aaO; Veil, aaO). Auch § 39 Abs. 3d WpHG enthält keine dynamische Erweiterung des Verweises.
Statische Verweisungen sind - in Abgrenzung zu dynamischen - verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650; BVerfGE 26, 338, 366; BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521).
(c) Dem Bestimmtheitsgebot widerspricht es nicht, dass Art. 14 und 15 MAR, auf die § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG verweisen, ihrerseits das verbotene Verhalten nicht tatbestandlich beschreiben, sondern lediglich die Begriffe „Insidergeschäft“ (Art. 14 Buchst. a MAR) und „Marktmanipulation“ (Art. 15 MAR) verwenden, deren Verständnis sie voraussetzen (aM Bergmann/Vogt aaO, S. 350).
Inhalt des Bestimmtheitsgebots ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 269, 285). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 87, 363, 391). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183). Unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 96, 68, 97 f.).
Art. 14 und 15 MAR verwenden für das verbotene Verhalten Begriffe, die in Art. 7, 8 und 12 MAR definiert werden. Für die Bestimmung der Reichweite der Verbote sind darüber hinaus insbesondere die in Art. 2 und 3 MAR enthaltenen allgemeinen Regelungen zum Geltungsbereich der Verbote und zu weiteren Begriffsbestimmungen sowie die Ausnahmevorschriften der Art. 5 und 6 MAR erheblich. Ohne Einbeziehung dieser Bestimmungen wäre die vorgenommene Verweisung inhaltslos; nur sie umgrenzen das verbotene Verhalten. Es versteht sich daher von selbst, dass ein Mitgliedstaat, der Verstöße gegen Verbotsvorschriften eines Regelungswerks der Europäischen Union mit Strafe oder Geldbuße bewehrt, diese mit all ihren Bezügen in nationales Recht umsetzt und nicht etwa durch eine punktuelle Verweisung nur auf die jeweilige Verbotsnorm eine lex imperfecta schafft. Dies gilt umso mehr, als es ihm - wie auch hier - darum gehen wird, das Regelungswerk in seiner Gesamtheit in das innerdeutsche Recht zu implementieren. Hinzu kommt, dass es dem nationalen Rechtsanwender bereits nach allgemeinen Regeln nicht verwehrt ist, eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Blankettbestimmung auf der Grundlage von Normen einer bereits in Kraft getretenen EU-Verordnung vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Vorschriften der Verordnung bereits gelten (vgl. zu Richtlinien Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., § 10 Rn. 30, 34).
(d) Die Voraussetzungen der Ahndbarkeit des durch § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG erfassten Verhaltens sind durch die Regelungen der Art. 14 und 15 MAR i.V.m. Art. 7, 8 und 12 MAR hinreichend konkret bestimmt. Die der Europäischen Kommission (vgl. Art. 12 Abs. 5 MAR) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA - (vgl. Art. 7 Abs. 5 MAR) übertragenen Befugnisse stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich nicht auf die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR und betreffen im Übrigen lediglich die Erstellung oder Präzisierung von für die Normauslegung erheblichen Indikatoren, nicht aber die Bestimmung von Tatbestandsmerkmalen selbst.
Die Verbotsregelungen der Art. 14 und 15 MAR i.V.m. Art. 7, 8 und 12 MAR sind auch noch hinreichend transparent, so dass die ihnen unterworfenen Rechtssubjekte vorhersehen können, welches Verhalten verboten und in §§ 38, 39 WpHG mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist (zur Regelungsstruktur von Art. 12 MAR vgl. Schmolke AG 2016, 434, 437 f., 441 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen in der Regel um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; siehe auch BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 52).
cc) Die Bezugnahmen der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung bereits am 2. Juli 2016 sind auch europarechtlich zulässig. Zwar ist die Marktmissbrauchsverordnung gemäß Art. 39 Abs. 2 MAR erst seit dem 3. Juli 2016 anwendbar. Aus europarechtlicher Perspektive ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der deutsche Gesetzgeber sie nicht früher für in Deutschland anwendbar erklären durfte (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, S. 1806; aA Lorenz/Zierden, aaO, S. 447).
(1) Die Umsetzung am 2. Juli 2016 widerspricht nicht Art. 39 Abs. 2 MAR. Diese Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten Zeit ein, um die notwendigen Vorschriften zur Umsetzung des neuen Marktmissbrauchsregimes zu erlassen (vgl. MAR Erwägungsgrund 88). Sie verbietet ihnen jedoch nicht, die Marktmissbrauchsverordnung oder einzelne Regelungen aus ihr schon früher umzusetzen. Es ergeben sich aus ihr keine Hinweise darauf, dass der europäische Verordnungsgeber einen „,umgekehrten‘ Anwendungsvorrang“ (vgl. Lorenz/Zierden, aaO) angeordnet hat, wonach die strafrechtsrelevanten Normen erst ab dem 3. Juli 2016 angewandt werden dürften. Ein Ausschluss einer früheren Anwendung von Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung ist auch nicht daraus abzuleiten, dass Art. 39 Abs. 2 MAR (nur) für einen Teil ihrer Regelungen eine frühere Geltung (ab dem 2. Juli 2014) bestimmt.
(2) Ein Verbot der frühzeitigen Umsetzung folgt auch nicht aus der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (im Folgenden: Marktmissbrauchsrichtlinie - MAD II), die eine wirksame Durchführung der Marktmissbrauchsverordnung sicherstellen soll. Zwar sind nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vorschriften der Richtlinie ebenfalls (erst) „ab dem 3. Juli 2016“ anzuwenden. Jedoch galt zuvor die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (MAD I) und war von den nationalen Gesetzgebern umzusetzen. Dem Zweck der Marktmissbrauchsrichtlinie II einer Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsregime der Mitgliedstaaten würde es widersprechen, wenn man Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MAD II die Aussage entnehmen würde, die Mitgliedstaaten dürften Marktmissbrauch erst ab dem 3. Juli 2016 mit strafrechtlichen Sanktionen belegen, zumal dem EU-Gesetzgeber bekannt war, dass dies in vielen Mitgliedstaaten, unter anderem in Deutschland, schon unter Geltung der Marktmissbrauchsrichtlinie I der Fall war (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, 1806).
4. Den der Nebenbeteiligten durch die Tat des Nichtrevidenten K. zugeflossenen Sondervorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NStZ 2010, 339 ff.) hat die sachverständig beratene Wirtschaftsstrafkammer auf hinreichender Tatsachengrundlage unter Anwendung nachvollziehbarer Methoden und Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes rechtsfehlerfrei geschätzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 190
Externe Fundstellen: BGHSt 62, 13; NJW 2017, 966 ; NStZ 2017, 234
Bearbeiter: Christian Becker