HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 46
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/16, Beschluss v. 05.12.2016, HRRS 2017 Nr. 46
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat II.6 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu zehn Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Fall II.6 der Urteilsgründe hat das Landgericht versehentlich die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat für diesen Fall in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die sich nach dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ergebende Mindeststrafe von fünf Tagessätzen erkannt. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten Einzelgeldstrafen rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Auswirkungen durch die nachgeholte Festsetzung der Einzelstrafe auf die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe schließt der Senat aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 46
Bearbeiter: Christian Becker