HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 45
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 477/16, Beschluss v. 08.11.2016, HRRS 2017 Nr. 45
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 7, 10, 14, 27/28, 34, 39, 46, 47, 49, 64, 67, 71, 79, 80, 89, 92 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in 59 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 7, 10, 14, 27/28, 34, 39, 46, 47, 49, 64, 67, 71, 79, 80, 89, 92 der Urteilsgründe können keinen Bestand haben. Insoweit stehen Versuchstaten in Frage, bei denen das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB mithin als entkräftet angesehen hat. Gleichwohl hat es - nicht nachvollziehbar - durchgehend Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt. Dies entspricht den Einzelstrafen, die sie unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB für vollendete Taten mit einem Schadensbetrag von bis unter 500 € ausgeurteilt hat, und übersteigt zugleich etwa die bei vollendeten Taten mit einem Schadensbetrag von bis unter 30 € ausgeurteilten und gleichfalls dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommenen Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten bei weitem.
Der Senat setzt die Einzelfreiheitsstrafen für die Versuchstaten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) von jeweils einem Monat fest. Im Blick auf die massiven einschlägigen Vorbelastungen und die durch ihn begangene Tatserie kann der Senat sicher ausschließen, dass das Landgericht Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Gleichfalls schließt er angesichts verbleibender Einzelfreiheitsstrafen unter anderem von einem Jahr und neun Monaten (ein Fall), einem Jahr und sechs Monaten (sieben Fälle) und einem Jahr und drei Monaten (27 Fälle) aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 45
Bearbeiter: Christian Becker