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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 44

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 476/16, Beschluss v. 07.12.2016, HRRS 2017 Nr. 44


BGH 5 StR 476/16 - Beschluss vom 7. Dezember 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt“ gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 44

Bearbeiter: Christian Becker