HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 44
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 476/16, Beschluss v. 07.12.2016, HRRS 2017 Nr. 44
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt“ gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 44
Bearbeiter: Christian Becker