HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 42
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 465/16, Beschluss v. 08.12.2016, HRRS 2017 Nr. 42
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 42
Bearbeiter: Christian Becker