HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1011
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 410/16, Beschluss v. 11.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer trotz missverständlicher Formulierungen (UA S. 52: „jeglicher“ Abwehrverletzungen) vom Nichtvorhandensein relevanter (Abwehr-) Verletzungen auf Seiten des Tatopfers ausgegangen ist (UA S. 56 f., 58). Mit den beim Angeklagten festgestellten Befunden setzt sich das Urteil entgegen den Ausführungen der Revision hinreichend auseinander (vgl. UA S. 57).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1011
Bearbeiter: Christian Becker