HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1010
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 407/16, Beschluss v. 13.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1010
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass auch eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung erfolgen könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1010
Bearbeiter: Christian Becker