HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 37
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 322/16, Beschluss v. 08.12.2016, HRRS 2017 Nr. 37
Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
Der Senat sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus dem Mobiltelefon des Angeklagten E. jedenfalls als unbegründet an.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 37
Bearbeiter: Christian Becker