HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 309/16, Beschluss v. 16.08.2016, HRRS 2016 Nr. 915
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03 und vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 915
Bearbeiter: Christian Becker