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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1005

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 305/16, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1005


BGH 5 StR 305/16 - Beschluss vom 13. September 2016 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Hinblick auf die Tat 18 des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung der Ergänzung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2016 verwiesen. Für die Zuordnung der Einzelstrafen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Versuchtstaten um die Tatnummern im Urteil 19, 22 und 23 handelt.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1005

Bearbeiter: Christian Becker