HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 294/16, Beschluss v. 03.08.2016, HRRS 2016 Nr. 914
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G., der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 914
Bearbeiter: Christian Becker