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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 294/16, Beschluss v. 03.08.2016, HRRS 2016 Nr. 914


BGH 5 StR 294/16 - Beschluss vom 3. August 2016 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G., der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker